Rahmenvereinbarung – Technische und konzeptionelle Unterstützung für IT-Beschaffungen

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Beschreibung:

Plattform: DTVP

Link zur Ausschreibung: https://www.dtvp.de/Center/common/project/search.do?method=showExtendedSearch&fromExternal=true/

Veröffentlicher: Hamburg Port Authority AöR

 

Veröffentlicht: 13.09.2023

Angebots- /  Teilnahmefrist: 11.10.2023

Beschreibung:

1. Die HPA beabsichtigt die Rahmenvereinbarung mit einem Partner zu schließen.
2. Die Schätzmenge der Rahmenvereinbarung beträgt über die gesamte Laufzeit etwa 800 Personentage. Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen mit dem Ende der Vertragslaufzeit.
3. Die Höchstgrenze beträgt 150% der gesamten Schätzmenge. Die Höchstgrenze ist nicht abschließend und verpflichtet die HPA nicht, Einzelaufträge in einer bestimmten Menge und Höhe abzuschließen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, weder hinsichtlich der Anzahl noch hinsichtlich deren Umfang bzw. Auftragsvolumen. Die Regelung des § 132 GWB bleibt unberührt.
4. Der beabsichtigte Vertragstyp ist ein EVB-IT Dienstleistungsvertrag. Die dazugehörigen AGB werden Vertragsbestandteil. AGB des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
5. Der geplante Vertragsbeginn ist der 01.02.2024.
6. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwei Jahre.
7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Einzelaufträge anzunehmen oder ein Angebot für Einzelaufträge abzugeben.
8. Auf dieser Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend der nachfolgenden Bedingungen vergeben:
a. Die Beauftragung erfolgt mittels Leistungsabrufen zu konkreten Aufgabestellungen. Bei konkreten Bedarfen wird Vertragspartner zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Dieses Angebot wird auf Wirtschaftlichkeit geprüft.
b. Während der Vertragslaufzeit gesammelte Erfahrungen der HPA in Bezug auf die Qualität der Leistungserbringung werden berücksichtigt. Die Dokumentation der Leistungen erfolgt über das Lieferantenmanagement der HPA.
9. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abschluss von Einzelaufträgen, eine bestimmte Mindestabrufmenge oder eine Mindestauftragssumme.
10. Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, Leistungen außerhalb der Rahmenvereinbarung im Wege eines gesonderten Vergabeverfahrens zu vergeben, soweit er dies als zweckmäßig ansieht.

 

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